§1 Allgemeine Regeln und Geltungsbereich
Für
alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
(Auftragnehmer), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen -
falls keine abweichenden Sondervereinbarungen vereinbart worden sind –
sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils
aktuellen Fassung maßgebend. Einer möglichen Gegenbestätigung des
Käufers (Auftraggeber) unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Es gilt ein
Zustimmungserfordernis auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung an ihn
vorbehaltlos ausführen. Die nachfolgenden Liefer- und
Zahlungsbedingungen gelten unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom
Käufer oder vom Verkäufer ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-,
Druck- und Schreibfehler verpflichten den Verkäufer nicht.
2.
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur
wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Die Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das
gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil
werden, weil sie im Widerspruch zu vorrangigen Individualabreden stehen,
für welche ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Zustimmung
Voraussetzung ist.
3. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Jesse
GmbH & Co. KG gelten ohne jeweilig gesonderten Hinweis und sind in
der jeweils aktuellen Fassung auf unserer Website
www.jesseonline.de/agb.html abrufbar.
4. Jegliche Art sonstiger
rechtserheblicher Erklärungen gegenüber der Jesse GmbH & Co. KG
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, auch die
Textform ist gesetzlich zulässig.
§2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der
Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag ab dessen Eingang beim
Verkäufer gebunden. Aufträge des Kunden werden durch schriftliche oder
fernschriftliche Annahmebestätigung des Verkäufers bzw. spätestens mit
Eingang der bestellten Ware beim Käufer rechtswirksam und führen zum
Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Die elektronische Form steht der
Schriftform gleich.
2. Sofern für den Käufer ein gesetzliches
Widerrufsrecht besteht, kommt durch seine Bestellung und deren Annahme
seitens des Verkäufers zunächst ein schwebend wirksames
Vertragsverhältnis zustande. In diesem Fall kann der Käufer innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei ihm, ohne Angabe von Gründen,
seinen Widerruf gegenüber dem Verkäufer erklären. Die Widerrufserklärung
seitens des Käufers unterliegt keinem Formerfordernis. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs. Die Rücksendung
erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Ebenso hat eine Rücksendung
innerhalb von 14 Tagen ab Erklärung des Widerrufs zu erfolgen.
Gleichzeitig macht die Jesse GmbH & Co. KG von ihrem
Zurückbehaltungsrecht gem. § 357 Abs. 4 S. 1 Gebrauch. Dies gilt nicht
bei Falschlieferungen bzw. mangelhafter Ware. Hier wird auf § 6
verwiesen.
§3 Preise
1. Soweit
nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise gegenüber Kaufleuten 30 Tage ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers
genannten Preise zzgl. der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei Vereinbarung einer Lagerfrist von mehr als vier Monaten bzw. 30
Tagen bei Kaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, zwischenzeitlich für
die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene
Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten
durch Preiserhöhung in entsprechendem Umfang an den Käufer
weiterzugeben.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzu. Die Lieferung erfolgt ab 150 EUR frei Haus. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns ausdrücklich vor.
3. Ist in den schriftlichen Vereinbarungen über
die Zahlung, dem Käufer das Recht zum Abzug vom Bezahlungsskonto
zugebilligt worden, so ist der Verkäufer - unabhängig von getroffenen
Vereinbarungen - berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der
Käufer mit anderen fälligen Forderungen des Verkäufers im
Schuldnerverzug befindet.
4. Die Inbetriebsetzung und Montage von
gelieferten Waren geht zu Lasten und auf Kosten des Käufers. Stellt der
Verkäufer die hierzu erforderlichen Monteure, gelten für Reise-,
Arbeits- und Wartezeiten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Stundensätze. Bei der Durchführung der Montage hat der Käufer
dem Montagepersonal des Verkäufers auf seine Kosten die erforderliche
Unterstützung zu gewähren.
5. Erklärt sich der Verkäufer bereit,
außerhalb der Gewährleistung eine original verpackte, unbenutzte,
mangelfreie Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, ein
gesetzlich gewährtes Widerrufsrecht ausgeschlossen, hat der Besteller
hierfür Kosten in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtpreises zu tragen.
6.
Im Falle von Fehlbestellungen des Kunden, beispielsweise in Bezug auf
Liefermenge oder Lieferanschrift, ist der Verkäufer berechtigt, die für
die Fehlbestellung entstandenen Frachtkosten dem Besteller in Rechnung
zu stellen.
7. Alle Preise verstehen sich bezogen auf die
Direktabwicklung des Handelsgeschäftes ohne Nutzung von
e-Commerce-Lösungen bzw. anderen Bestellvermittlern und sind
ausschließlich in Euro ausgewiesen.
8. Überweisungen aus dem Ausland
sind gebührenfrei zu leisten. Daneben können durch den Verkäufer etwaig
entstehende Bankbearbeitungsgebühren gegenüber dem Käufer erhoben
werden.
9. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte bzw. jegliche Art von Preiskürzungen nur insoweit
zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Bei Mängeln an gelieferten Waren, bleiben die Rechte des Käufers, insb.
gem. § 6 dieser AGB, unberührt.
§4 Liefer- und Leistungszeit
1.
Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages. Wird vor der
Ablieferung an den Käufer von diesem in irgendeinem Punkt eine andere
Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird die Lieferfrist
unterbrochen und beginnt von der Einigung über die andersartige
Ausführung an, von neuem zu laufen oder kann vom Verkäufer anderweitig
festgelegt werden. Bei Bestellung auf Abruf hat dieser spätestens binnen
3 Monaten vom Tage der Bestellung an zu erfolgen. Wird die Frist
überschritten, gerät der Käufer in Annahmeverzug und der Verkäufer ist
berechtigt, Lagerkosten in Höhe von EUR 7,50 je Monat und
Paletten-Lagerplatz zu berechnen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt,
unverbindliche Liefertermine bis zu drei Wochen zu überschreiten. Erst
danach hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mit Ablehnungsandrohung gesetzt
werden.
3. Weiterhin räumt sich der Verkäufer das Recht ein, sofern
auf Verlangen des Käufers bzw. der Kleinmengenregelung nach § 3 Abs. 2
dieser AGB, die Ware auf Kosten des Käufers an einen bestimmten bzw.
geänderten Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) werden soll, die
Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
4. Wird die Lieferung durch höhere
Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche
Umstände auch bei Lieferanten des Verkäufers unmöglich oder übermäßig
erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren
Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher
Ereignisse wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich unterrichten.
Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch, vom Vertrage
zurückzutreten.
5. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden
Belieferung des Verkäufers seitens seiner Vorlieferanten ist der
Verkäufer von seinen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise
entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen
zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine
Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich in diesem
Fall, seine Ansprüche gegen Lieferanten auf Verlangen an den Käufer
abzutreten. Der Verkäufer ist ebenso berechtigt, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung mehr als drei Monate
dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Käufer Schadenersatzansprüche nur unter
den in § 9 dieser Bedingungen genannten Voraussetzung fordern. Auf die
genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den
Käufer unverzüglich benachrichtigt hat.
6. Sofern der Verkäufer die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine nach § 9
dieser Bedingungen zu vertreten hat und die anderen gesetzlichen
Verzugsvoraussetzungen vorliegen, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der
vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.
7. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
8.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug durch Unterlassen einer
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen,
vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Jesse GmbH & Co. KG
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§5 Gefahrübergang
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer bzw. bei einem
Versendungskauf auch im Fall der zufälligen Verschlechterung, sobald der
Verkäufer die Sendung, der zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder dem zur Auslieferung beauftragten Unternehmen (bspw.
Spediteur/Frachtführer) übertragen hat, über. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auch bei
vereinbarter frachtfreier Lieferung oder freier Montage geht die Gefahr
mit erfolgter Verladung auf den Käufer über. Versicherung erfolgt nur
auf besondere Vereinbarung. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert,
wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§6 Gewährleistung
1.
Der Verkäufer leistet für die Mangelfreiheit seines Produktes Gewähr
gegenüber Unternehmen für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung, im
Übrigen für den Zeitraum von zwei Jahren. Sofern auf der Ware ein
Verfalldatum rechtswirksam angegeben ist, gilt dieses Datum für die
Gewährleistungsfrist.
2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen
des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel
der Produkte.
3. Die Gewährleistung für gebrauchte Kaufgegenstände
ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf
handelt. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
4.
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender
Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich
anderen Ware als der bestellten, kann der Käufer nur unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw.
nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend machen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung,
spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. Lässt der Kunde diese
Fristen fruchtlos verstreichen, ist eine Haftung seitens der Jesse GmbH
& Co. KG ausgeschlossen.
5. Grundlage für die Beschaffenheit der
Ware sind unsere Produktbeschreibungen, welche dem Kunden vor dem Kauf
zur Verfügung standen. Die dortig beschriebene Produktbeschaffenheit
gilt als vereinbart, wobei Aussagen von Dritten ausgeschlossen sind. Bei
Sonderanfertigungen für den Kunden gilt eine Abweichung der
Produktbeschaffenheit bis 10% als vertragsgerecht. Soweit sich keine
vereinbarte Beschaffenheit ableiten lässt, ist nach gesetzlichen
Maßstäben zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
6. Im Falle einer
Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung
entsprechen, ist die Haftung des Verkäufers zunächst auf die Abtretung
der Ansprüche, die er gegen den Hersteller hat, begrenzt. Der Verkäufer
verpflichtet sich, dem Käufer alle für die Durchsetzung des abgetretenen
Anspruchs notwendigen Informationen über das betreffende
Vertragsverhältnis zum jeweiligen Hersteller zu geben.
7. Lehnt der
Hersteller die Gewährleistung ab oder reagiert er gar nicht, kann der
Verkäufer nach seiner Wahl verlangen, dass entweder
a. das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an den Verkäufer geschickt wird oder
b.
der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein
Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die
Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass
Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen
werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während
zusätzlich entstandene Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen
des Verkäufers zu bezahlen sind. Weiterhin sind wir berechtigt, unsere
Leistung zur Nacherfüllung, davon abhängig zu machen, ob der Käufer den
Kaufpreis geleistet hat, wobei lediglich ein angemessener Teil des
Kaufpreises durch ihn zurückbehalten werden darf. Gleichzeitig hat uns
der Käufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken auf seine Kosten zu übergeben.
c. In beiden Fällen
verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Zeit
einzuräumen und alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, welche
für Prüfungszwecke bzw. die geschuldete Nacherfüllung notwendig sind.
8.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
9. Ist eine Nachbesserung durch die Art des
Kaufgegenstandes ausgeschlossen, hat der Käufer zunächst nur einen
Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Schlägt diese fehl, kann
er wahlweise Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers
als unberechtigt heraus, kann die Jesse GmbH & Co. KG mögliche
hieraus entstandene Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
10. Die unter § 6 Ziff. 4 bis 7 festgelegten Rechte des Verkäufers gelten nicht für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs.
11. Eine Haftung des Verkäufers für zeit- und gebrauchsbedingte Abnutzung ist ausgeschlossen.
12. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
13. § 9 gilt ggf. auch in Gewährleistungsfällen.
§7 Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die
folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als
10 % übersteigt.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die der Verkäufer aus
der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig
erwirbt, Eigentum des Verkäufers.
3. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt der
Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der
den Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser
vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung
entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der
Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für
den Verkäufer.
4. Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren
auf sein Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf
seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche
abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien
zu Lasten des Käufers zu leisten.
5. Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung,
Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen
über diese Ware oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der
Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen aus
der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder
Vermengung oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung
hergestellten Ware Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon
jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des
Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab.
Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem
Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an den Verkäufer ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus
dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung
anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der
Verkäufer die Abtretungen nicht offenlegen.
6. Bei Pfändungs-,
Sicherungs- oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die
außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers liegen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den
Verkäufer liegt - soweit nicht die §§ 491 - 505 BGB (ehemals
Verbraucherkreditgesetz) Anwendung finden - kein Rücktritt vom Vertrage.
§8 Zahlung
1. Soweit nicht
anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 8 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Hierin liegt keine
Fälligkeitsvereinbarung. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt fällig. Der
Verkäufer bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers
Teilzahlungen verrechnet werden. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der
Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks
oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und
Finanzierungsspesen angenommen. Diskontierungen und Prolongationen
gelten nicht als Erfüllung.
3. Hält der Käufer die vereinbarte
Zahlungsfrist nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, ab dem
betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von mindestens 9 Prozentpunkten
(bei Verbrauchergeschäften von 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn
der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines
höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
4. Gleichwohl ist
der Verkäufer berechtigt, bei Verzug des Käufers eine Pauschale in Höhe
von EUR 40,-- gem. (§ 288 Abs. 5 BGB) zu erheben. Dies gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
5. Bleibt der Käufer nach Anzeige der
Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung
der Versandanschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen
oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 10 Tage im
Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer, 15 % des
Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis vom Käufer fordern. Ein
darüber hinaus geforderter Schadensersatz seitens des Verkäufers ist nur
gegenüber dem Käufer durchsetzbar soweit dieser nachweislich entstanden
ist. Es steht dem Käufer frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen und erst nach Vertragsschluss eingetreten
oder unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind,
insbesondere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des
Käufers nicht einlöst oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so ist
der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn er Schecks angenommen hat oder Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein
gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt.
7.
Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen gibt der Käufer für den gesamten
Kaufpreis erfüllungshalber seine Akzepte. Der Verkäufer ist berechtigt,
diese auch zur Deckung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche zu
verwerten. Wird vom Käufer eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt, wird der
gesamte Kaufpreis sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld in einem
solchen Fall nicht sofort bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die
Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne damit den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt
hiervon unberührt. Für den Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts des
Verkäufers kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für
Beschädigungen, den der Käufer dem Verkäufer zu leisten hat, verbindlich
auch durch eine vom Verkäufer zu veranlassende Schätzung durch eine von
ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die
Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in
diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Schätzpreis.
8.
Falls ein bereits berechneter Auftrag des Käufers aus Gründen, die der
Verkäufer zu vertreten hat, in Teillieferung ausgeliefert werden muss,
so gilt das Lieferdatum der letzten Teillieferung bzw. das Datum der
Gutschrift für die berechnete, aber nicht gelieferte Ware als
Rechnungsdatum.
9. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§9 Haftungsbeschränkung
1.
Das Recht des Käufers, im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers,
der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, der positiven
Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsschluss oder im Falle
deliktischer Handlungen des Verkäufers Schadenersatz zu verlangen, ist
für den Fall der fahrlässigen und leicht fahrlässigen Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
2. In den Fällen:
a. der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
b.
der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragspflichtverletzung
durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte) ist die Haftung auf den vertragstypischen der Höhe
nach vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung für Schäden,
die durch Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verursacht
werden, ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
besonderer Vertrauenstatbestand, Vorsatz oder grob fahrlässiges
Verhalten vor.
4. Die vorstehend ausgeführten Haftungsbeschränkungen
und Freizeichnungen gelten nur für Schäden, die nicht Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit betreffen.
§10 Reparaturen
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
sinngemäß für alle Reparaturen in der Werkstatt des Verkäufers sowie für
Reparaturen, die beim Käufer ausgeführt werden.
§11Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Seesen.
3. Für
den Fall des § 9 (3) gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort des
betreffenden Lieferanten. Ansonsten gilt als Gerichtsstand das örtlich
zuständige Amtsgericht des Erfüllungsortes gem. § 11 Ziffer 2 bzw. die
örtlich zuständigen Amtsgerichte der vertragsschließenden
Verkäuferfirmen, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der
Verkäufer kann Klagen nach seiner Wahl beim Amtsgericht erheben, auch
wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
4. Der Verkäufer speichert personenbezogene Daten auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes.
5.
Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 2017
Jesse GmbH & Co. KG
38723 Seesen, Triftstraße 33
Tel. 05381- 9470-0, Fax 05381- 9470-77
www.jesseonline.de
info@jesseonline.de
Sitz: Seesen/Harz, Amtsgericht Braunschweig, HR A 110654
Persönlich haftende Komplementärin:
Neumann & Richter GmbH,
Sitz: Seesen/Harz, Amtsgericht Braunschweig, HR B 110938